Rechtsprechung
BVerwG, 25.10.1977 - VII B 52.76 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Ersatzschulen (Genehmigung) - Widerruf der staatlichen Anerkennung einer privaten Ingenieurschule
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Private Ingenieurschule - Widerruf der staatlichen Anerkennung - Ersatzschule - Genehmigungsverfahren
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 26.06.1974 - II/1 E 302/71
- BVerwG, 25.10.1977 - VII B 52.76
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 11.06.1974 - 1 BvR 82/71
Art. 7 GG und Anspruch auf Errichtung privater Fachhochschulen
Auszug aus BVerwG, 25.10.1977 - 7 B 52.76
Dies ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.1974 1 BvR 82/71 geklärt.In jener Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht anknüpfend an seine frühere Rechtsprechung in dem die private Ingenieurschule des Klägers betreffenden Beschluß vom 14.11.1969 1 BvL 24/64 (BVerfGE 27, 195; DVBl. 1971, 547) ausgeführt (vgl. BVerfGE 37, 314 [319 f.]): Die Bestandsgarantie der Privatschulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bewirke keine Beschränkung der dem Staat zustehenden allgemeinen Organisationsgewalt auf dem Gebiet des Schulwesens.
Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes besteht kein Zweifel, daß das beklagte Land im Rahmen der ihm zustehenden Kulturhoheit, der auch das Hochschulwesen zuzuordnen ist, zu der Regelung des Fachhochschulgesetzes befugt ist (vgl. BVerfGE 37, 314 [322]).
Ein Eingriff in die Substanz der von dem Kläger betriebenen Privatschule, die ohne Genehmigung der Umwandlung in eine Fachhochschule als Ergänzungsschule weitergeführt werden kann, liegt nicht vor, weswegen Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt wird (vgl. BVerfGE 37, 314 [324]).
- BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64
Anerkannte Privatschulen
Auszug aus BVerwG, 25.10.1977 - 7 B 52.76
In jener Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht anknüpfend an seine frühere Rechtsprechung in dem die private Ingenieurschule des Klägers betreffenden Beschluß vom 14.11.1969 1 BvL 24/64 (BVerfGE 27, 195; DVBl. 1971, 547) ausgeführt (vgl. BVerfGE 37, 314 [319 f.]): Die Bestandsgarantie der Privatschulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bewirke keine Beschränkung der dem Staat zustehenden allgemeinen Organisationsgewalt auf dem Gebiet des Schulwesens.Dieses Recht gewährt auch keinen Schutz auf Bestand im freien Wettbewerb (BVerfGE 27, 195 [208]).
Eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG scheidet auch deswegen aus, weil die Rechtsstellung der Träger staatlich anerkannter Privatschulen von vornherein nach Maßgabe des jeweils für die öffentlichen Schulen geltenden Rechts inhaltlich beschränkt ist (vgl. BVerfGE 27, 195 [210]) .
- BVerwG, 16.02.1973 - VII B 40.72
Antrag auf Genehmigung des Betriebs einer staatlich anerkannten privaten …
Auszug aus BVerwG, 25.10.1977 - 7 B 52.76
Wie der Senat im übrigen in seinem den Kläger betreffenden Beschluß vom 16.02.1973 BVerwG VII B 40.72 (Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 13) bereits ausgesprochen hat, wird die Privatschulgarantie des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG durch die Umwandlung der bisherigen staatlichen Ingenieurfachschulen in Fachhochschulen auch deswegen nicht ausgehöhlt, weil die §§ 35 ff. FHG private Fachhochschulen unter Voraussetzungen, die dem Art. 7 Abs. 4 GG Rechnung tragen, ermöglichen.
- BVerwG, 22.02.1980 - 7 B 15.80
Einstufung einer als Ersatzschule genehmigten Privatschule für …
Aus der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt, daß der Staat eine frühere Genehmigung als Ersatzschule widerrufen bzw. ändern kann, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, wie das hier für die frühere Einordnung der Schule nach der Schulart Fachschule zutrifft (vgl. auch Beschluß des Senats vom 16. Februar 1973 - BVerwG 7 B 40.72 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 13]; ferner Beschluß des Senats vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 7 B 52.76 - [Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 55], bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 1979 - 1 BvR 1130/77 - betr. private Ingenieurschulen nach Überleitung der staatlichen Ingenieurschulen in Fachhochschulen).Die von dem Landesgesetzgeber in § 123 SchulG vorgenommene Begünstigung der bisherigen staatlichen Fachschulen ist nicht willkürlich, sie wird durch die unterschiedliche Rechtsstellung öffentlicher und privater Schulen gerechtfertigt (vgl. auch Beschluß, vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 7 B 52.76 -).
- VG Potsdam, 26.03.2010 - 12 K 1429/06 Zudem kann eine Ersatzschule, die wegen des Akzessorietätsprinzips diesen Bildungsgang nicht mehr anbieten und deswegen als Ersatzschule nicht mehr weiter betrieben werden kann, als Ergänzungsschule (§ 125 BbgSchulG) fortgesetzt werden, sodass die getätigten wirtschaftlichen Aufwendungen nicht grundlegend entwertet sind und ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1977 - VII B 52.76 -, zitiert nach juris, OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 02. Mai 2007 a. a. O., vgl. auch Beschluss vom 17. Februar 2006 - OVG 8 N 61.04 -).
- BVerwG, 07.01.1981 - 7 B 285.80
Anspruch auf Genehmigung des Betriebs einer Schule
Ein Anspruch auf "Fortbestand" der staatlichen Genehmigung konnte demnach nur in der Form eines Anspruchs auf Genehmigung des Betriebs der Schule des Klägers als einer nichtstaatlichen Fachhochschule bestehen (vgl. den genannten Beschluß vom 16. Februar 1973 sowie ferner Beschluß des Senats vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 7 B 52.76 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 55 S 41/42). - VGH Baden-Württemberg, 03.06.1980 - X 2391/79
Schülerfahrtkosten - Gewährung und Rückerstattung
Das beklagte Land erfüllt mit der Gewährung staatl Finanzhilfe an die Klägerin nach § 17ff PrivatSchlG die ihm obliegende Verpflichtung (s BVerwGE 27, 360; s auch BVerwG, Beschl v 25.10.1977 7 B 52.76, Buchholz 421 Nr. 55) zur Subventionierung privater Ersatzschulen.